Am 1. Mai 2017 hat Kantonsrat Bernhard Diethelm folgende Motion eingereicht:

«Im aktuellen Abstimmungsbüchlein zu den kantonalen Abstimmungsvorlagen vom 21. Mai 2017 ist einmal mehr festzustellen, dass die Informationen bzw. die Argumente des Regierungsrates zu jenen Argumenten des jeweiligen Initiativkomitees nicht in der gleichen redaktionellen Grössenordnung an den Stimmbürger herangetragen werden. Gerade in einer direkt demokratischen Ausmarchung ist es aber wichtig, dass insbesondere bei einer Volksinitiative oder aber bei einem durch das Volk ergriffenen Referendum die Initianten ihre Argumente fair und in ausgewogener Form im offiziellen Abstimmungsorgan des Kantons (Abstimmungsbüchlein) publizieren können. Nicht zuletzt auch deswegen, da eine Volksinitiative bzw. ein Referendum von mindestens 2000 Stimmberechtigten bzw. deren 1000 Stimmberechtigten getragen wird.
In der gängigen Praxis ist es so, dass nur für das Initiativ- bzw. Referendumskomitee eine dahingehende redaktionelle Grössenordnung von zirka 2500 Zeichen (inklusive Leerschlägen) vorherrscht. Eine klare Handhabung dessen ist aber weder im Gesetz noch in der Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz erkennbar bzw. geregelt!
Dahingehend fordere ich den Regierungsrat dazu auf, das Wahl- und Abstimmungsgesetz (WAG) vom 15. Oktober 1970 so anzupassen bzw. zu ergänzen, dass bei Initiativen und Referenden sowohl die Argumente des Regierungsrates, wie auch des Initiativ- und Referendumskomitees in gleicher redaktioneller Länge erfasst und anschliessend veröffentlicht werden können.
Dem Regierungsrat steht es frei darüber zu entscheiden, in welchem redaktionellen Umfang (Anzahl Zeichen und Textzeilen) die daraus zu entstehende faire und ausgewogene Information über Initiativ- und Referendumsbegehren auszufallen hat.

Ich danke dem Regierungsrat für die positive Aufnahme der Motion.»