Gemäss § 49 SRSZ 611.210 des Volksschulgesetzes (VSG) braucht eine Lehrperson einen nach internationalem oder interkantonalem Recht anerkannten Ausbildungsabschluss. Der Erziehungsrat kann weitere Ausbildungsabschlüsse anerkennen.

Gemäss § 50 des VSG kann ebenfalls der Erziehungsrat einer Person, die über keinen anerkannten und vorausgesetzten Ausbildungsabschluss verfügt, eine dauernde oder befristete Lehrerbewilligung erteilen, wenn ihre Befähigung anderswie ausgewiesen ist.
Konkret bedeutet dies, dass: „Gemäss den internen Richtlinien des Erziehungsrates werden Lehrbewilligungen nur noch jährlich und maximal für drei Jahre ausgestellt. Das heisst, eine Lehrperson, die auf einer Stufe unterrichtet, für welche sie noch kein Diplom hat, kann maximal drei Jahre dort unterrichten, ausser, sie nehme eine entsprechende berufsbegleitende Ausbildung in Angriff (z.B. Primarlehrperson in heilpädagogischer Ausbildung). In diesem Fall kann die Lehrbewilligung bis zum Abschluss der Ausbildung erteilt werden, d.h. auch länger als drei Jahre (Punkt 4.2.1 Wegweiser zur Gesetzgebung der Volksschule, Ausgabe August 2016).

Ausnahme vom 31.03.2004:
Der Erziehungsrat hat am 31.03.2004 beschlossen, bei den Heilpädagogischen Zentren eine Erleichterung einzuführen. Diese lautet wie folgt:
„Lehrbewilligungen für Lehrpersonen an den Heilpädagogischen Zentren können mehr als zweimal verlängert werden, sofern die Lehrpersonen die von der Schule gemachten Auflagen erfüllen und keine richtig ausgebildeten Lehrpersonen zur Verfügung stehen.“ (Punkt 4.2.1 Wegweiser zur Gesetzgebung der Volksschule Ausgabe August 2016).

Was heissen diese Regelungen nun konkret für die Volksschule?
Eine Schulbehörde kann nur eine Lehrperson anstellen, welche eine vollständige Ausbildung hat. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu Diskussionen im Bereich Fremdsprachenabschluss. Für den Unterricht in den Fächern Französisch und Englisch muss ein entsprechendes Diplom (mindestens C1 Niveau) vorhanden sein. Eine Lehrperson ohne Französisch und/oder Englisch Abschluss darf befristet 3 Jahre unterrichten. Innerhalb dieser Zeit muss sie die Sprachabschlüsse nachholen und auch bestehen. Hat sie innerhalb dieser befristeten Zeit den Fremdsprachenabschluss nicht gemacht, darf sie überhaupt nicht mehr unterrichten. Die Lehrperson hat dann noch Zeit während 4 Jahren den Sprachenabschluss zu machen, ansonsten die komplette Ausbildung verfällt.

Wegweiser zur Gesetzgebung der Volksschule, Ausgabe August 2016; 4.2.5:
„Lehrpersonen, die das maximale Kontingent von drei befristeten Lehrbewilligungen ausgeschöpft haben, sind nicht mehr einsetzbar, auch nicht für Stellvertretungen von weniger als sechs Schulwochen (ohne befristete Lehrbewilligung) und auch nicht für einen anderen Schulträger oder für eine andere Schulstufe. Ausnahme: Wenn sich eine Lehrperson in einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung befindet, sind noch weitere Verlängerungen möglich.“

Fazit:
Der Schulträger darf diese Lehrperson ebenfalls nicht mehr für Stellvertretungen anstellen, da sie die benötigte Ausbildung, insbesondere Französisch und/oder Englisch nicht hat. Der Schulträger darf diese Lehrperson selbst für Stellvertretungen nicht anstellen, auch wenn die Lehrperson diese Fächer nicht zu unterrichten hat.
Die Lehrperson hat zwar alle Abschlüsse (Mathematik, Deutsch, Mensch und Umwelt, Sport, usw.), ausser Französisch und/oder Englisch, ist aber nicht mehr befristet anstellbar, auch nicht für Stellvertretungen. Faktisch kommt dies einem Berufsverbot gleich.

Wird eine Lehrperson dennoch eingesetzt (selbst für eine 1-wöchige Stellvertretung) wird das Amt für Volksschule (AVS) eine Reduktion der Schülerpauschale (gemäss § 67 der Volksschulverordnung) beantragen.

Das Einzige, was dieser Lehrperson bleibt, ist der Wechsel in einen anderen Beruf oder gar der Gang zur Arbeitslosenkasse!

Auswirkungen
Die Lehrperson würde zwar gerne unterrichten, aus diesem Grund hat sie die Pädagogische Hochschule besucht, darf aber nicht, weil sie – gemäss oben aufgeführten Angaben – nicht mehr angestellt werden kann. Zwar ist der Wechsel in einen anderen Beruf für Lehrpersonen mit einer allenfalls früher gemachten Ausbildung möglich, aber wie verhält es sich mit den jungen Lehrpersonen, welche die Pädagogische Ausbildung als Erstausbildung gemacht haben?

Es ist klar, dass diese Lehrpersonen den gesamten Ausbildungslehrgang noch nicht abgeschlossen haben, aber nach 3 Jahren ein komplettes Berufsverbot auszusprechen ist doch ziemlich hart!

Massnahmen, welche zur Änderung dieser harten „Sanktionierung“ führen könnten bzw. eine Anpassung des Volkschulgesetzes erforderlich machen, könnten sich u.a. nach folgendem Grundsatz richten:

Die Pädagogische Hochschule St. Gallen stellt im Gegensatz zur PH Schwyz andere Abschlüsse aus. Da wird klar aufgeführt in welchen Fächern die Lehrperson unterrichten darf und in welchen sie dies (noch) nicht darf und demzufolge noch eine Ausbildung machen oder abschliessen muss. Dem Schulträger fällt dann die Aufgabe zu, die Lehrperson richtig einzusetzen. Für die 1./2. Klasse kann eine Lehrperson ohne die erforderlichen Abschlüsse in Französisch und/oder Englisch zu 100 Prozent eingesetzt werden. In der 3./4. Klasse muss sie die Englischausbildung haben und in der 5./6. Klasse wäre es von Vorteil, aber nicht zwingend, dass sie gar noch die Französischausbildung hat. Auch die PH St. Gallen verlangt den noch nicht gemachten Sprachabschluss innerhalb von 7 Jahren. Die Lehrbefähigung in den anderen Fächern verfällt jedoch nicht, wie im Kanton Schwyz. Dies verlangt von der Lehrperson ein grosses Mass an Selbstverantwortung, ist sie doch selber für die Sprachenausbildung zuständig. Macht sie diese Ausbildung nicht, ist sie für den Schulträger „nicht mehr so interessant“ wie jene mit der Ausbildung.

Aus pädagogischer Sicht ist es sicher sinnvoller, wenn die Lehrperson alle Ausbildungen hat und die Schulkinder von möglichst wenigen Lehrpersonen unterrichtet werden. So ist es ja auch das Bestreben des Kantons Schwyz, im Bereich der Lehrpersonenausbildung, auf das Modell der „Generalisten“ zu setzen. Zudem teilen die Schulträger den Grundgedanken, die Zahl der Lehrpersonen in den jeweiligen Primarschulen möglichst gering zu halten.

Dennoch drängt sich die Frage nach einer Lockerung der gängigen Praxis in unseren Volksschulen, mit Blick auf das Modell der PH St. Gallen, auf. Damit wird nicht nur den Schulträgern geholfen, sondern auch den direkt betroffenen Menschen, welche sich den Gang zur Arbeitslosenkasse ersparen könnten.

Aus diesem Grund beantrage ich dem Regierungsrat, meine damit verbundenen Ausführungen und Massnahmen zur angesprochenen Problematik entgegenzunehmen und das Volksschulgesetz entsprechend anzupassen.