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Beschluss Nr. 870/2016 Schwyz, 18. Oktober 2016

Keine Sonderbehandlung im öffentlichen Verkehr – 2.-Klass-Reisen auch für

Kantonsräte Beantwortung des Postulats P 4/16

1. Wortlaut des Postulats

Am 30. August 2016 hat Kantonsrat Bernhard Diethelm folgendes Postulat eingereicht:
« Der Kanton Schwyz steht unter Spardruck. Es sind Anstrengungen zu unternehmen, die Kosten auf der Ausgabenseite in den Griff zu bekommen. Hier steht auch das Parlament und ihre Mitglieder in der Pflicht. Ein haushälterischer Umgang mit unseren finanziellen Ressourcen gegenüber den Steuerzahlern muss unsere oberste Maxime sein!
Gemäss Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 1977 § 29 Absatz 1 „Spesenentschädigung“ sind für Reisen zu den Sitzungen des Kantonsrates, der Ratsleitung, der Kommissionen und der Ausschüsse ständiger Kommissionen grundsätzlich die Kosten für Reisen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der 1. Klasse zu ersetzen.
Als Parlamentarier, welcher selbst die öffentlichen Verkehrsmittel zu den jeweiligen Sitzungen benützt, fordere ich den Regierungsrat dazu auf, diese Sonderbehandlung im öffentlichen Verkehr für uns Parlamentarier zu unterbinden bzw. die Geschäftsordnung für den Kantons des Kantons Schwyz unter § 29 Absatz 1 so anzupassen, damit die Kosten für Reisen mit dem öffentlichen Verkehr zu den genannten Sitzungen der Mitglieder des Kantonsrats nur noch mit jener der 2. Klass-Reisen zurückerstattet werden.
Letztlich und dies ist ja massgebend, kommt man auch mit einer 2. – Klass-Reise im öffentlichen Verkehr genau gleich an sein Ziel und kann seine Funktion als Mitglied des Kantonsrats auch mit der Umsetzung der von mir geforderten Massnahme uneingeschränkt und in gleicher Form aus üben!
Für die Unterstützung meines Anliegens zur weiteren Kostensenkung des Staatshaushalts bedanke ich mich im Voraus. »

2. Antwort des Regierungsrates

Gemäss § 29c Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 1977 (GO-KR, SRSZ 142.110) werden für Reisen zu den Sitzungen des Kantonsrates, der Ratsleitung, der Kommissionen und der Ausschüsse ständiger Kommissionen grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel für die erste Klasse ersetzt. Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder unwirtschaftlich, werden die Mitglieder des Kantonsrates für die Benützung ihres Privatfahrzeuges gleich entschädigt wie die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung. Für die auswärtige Verpflegung wird nach § 29c Abs. 2 GO-KR pauschal eine Entschädigung von Fr. 50.– für den ganzen und Fr. 35.– für den halben Sitzungstag des Kantonsrates, der Kommissionen und der Ausschüsse ständiger Kommissionen ausgerichtet.
Die gesamten Sitzungsgelder und Spesenentschädigungen des Kantonsrates, der Kommissionen und der Ausschüsse machten im Jahr 2015 gemäss Staatsrechnung Fr. 438 560.35 aus. Mit dem vom Postulanten gewünschten Klassenwechsel wären die entsprechenden Auslagen im Jahr 2015 um Fr. 19 627.60 niedriger ausgefallen. Zu berücksichtigen gilt es, dass sich das potenzielle Einsparungspotenzial verkleinert, je mehr Kantonsräte jeweils mit dem eigenen Fahrzeug anreisen.
Der Regierungsrat legt sich bei Fragen in Bezug auf den Ratsbetrieb und die Entschädigungen des Kantonsrates praxisgemäss Zurückhaltung auf. Mit Bezug auf die kantonsrätlichen Reisespesen kann aber immerhin festhalten werden, dass die im Kanton Schwyz geltende Regelung – auch im interkantonalen Vergleich – nicht mehr ganz zeitgemäss erscheint. Verschiedene Kantone entschädigen ihre Parlamentsmitglieder für die Spesen entweder mit einer Jahrespauschale oder mit einem bestimmten Betrag pro Fahrkilometer. Auch die Finanzkontrolle kommt in ihrem Schlussbericht über die Prüfung der Rats- und Kommissionsentschädigungen des Kantonsrates vom August 2015 zum Schluss, dass sich die vorhandenen Richtlinien bzw. die entsprechende Praxis zwar jahrzehntelang bewährt hätten, bei sich bietender Gelegenheit aber trotzdem auf eine neue (formelle) Basis gestellt werden sollten.
An seiner Sitzung vom 14. September 2016 hat der Kantonsrat die Motion M 18/15, mit welcher eine Totalrevision der Geschäftsordnung für den Kantonsrat verlangt wird, erheblich erklärt. Mit dem Vollzug wurde die Ratsleitung beauftragt. Aus Sicht des Regierungsrates scheint es angezeigt, dass die Ratsleitung in diesem Zusammenhang auch das Anliegen des vorliegenden Postulats prüft. In diesem Sinn beantragt der Regierungsrat die Erheblicherklärung des Postulats.

Beschluss des Regierungsrates

1. Dem Kantonsrat wird beantragt, das Postulat P 4/16 erheblich zu erklären.
2. Zustellung: Mitglieder des Kantonsrates.
3. Zustellung elektronisch: Mitglieder des Regierungsrates; Staatsschreiber;

Sekretariat des Kantonsrates; Sicherheitsdepartement.

Im Namen des Regierungsrates:
Dr. Mathias E. Brun, Staatsschreiber